Satzung des Amerikahaus Verein e.V. – Freunde und Förderer des Hauses
Der Verein führt den Namen Amerikahaus Verein e.V. – Freunde und Förderer des Hauses.
Er hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 8834) eingetragen.
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland durch jede Art von Tätigkeit, die geeignet ist, Verständnis der englischen Sprache sowie des amerikanischen Geisteslebens, der kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und zu vertiefen. Der Verein trägt dadurch zur Völkerverständigung und zur Toleranz im internationalen Kulturaustausch bei.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch – die Veranstaltung von Vortrags- und Diskussions-veranstaltungen im Rahmen des Kulturprogramms des Amerikahauses,
- die organisatorische und finanzielle Unterstützung vergleichbarer Veranstaltungen anderer gemeinnütziger Veranstalter,
- die finanzielle und organisatorische Unterstützung von englischsprachigen Theateraufführungen für Schüler,
- die Unterstützung der allgemein zugänglichen Amerikahaus-Bibliothek, solang diese von einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft unterhalten wird.
Der Verein darf hierzu auch Mittel beschaffen und an andere steuerbegünstigte inländische Körperschaften weiterleiten.
(3) Im Rahmen seiner Tätigkeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder können natürliche, in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Falls die Beitrittserklärung abgelehnt wird, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, im Fall von juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben und muss diesem mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugehen.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach Stellungnahme des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Falls das betroffene Mitglied nicht in der Versammlung anwesend ist, wird der mit Gründen versehene Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist spätestens am 31. März des Jahres fällig. Ein Mitglied, das länger als einen Monat mit der Zahlung im Rückstand ist, wird schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag bis 30.6. nicht, so ist durch den Vorstand das Mitgliedausschlussverfahren einzuleiten. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist das Mitglied zum 30. Juni des Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Vorstandsmitgliedern. Dieser Vorstand kann, falls erforderlich, bis zu vier weitere beratende Vorstandsmitglieder berufen und abberufen.
(2) Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder zusammen mit entweder dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden. Der Schatzmeister ist bezüglich aller Finanzvorgänge bis zu einer Höhe von €3.000 allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Amt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind (§7). Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Ablauf der Vorstandssitzung und die Beschlussfassung regelt.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeträge,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über einen Ausschließungsantrag,
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung mittels Brief, Fax oder E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann schriftlich bis zu 4 Wochen vor dem Versammlungstermin Anregungen zur Tagesordnung einreichen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern wenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Für eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(4) Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein verhindertes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, wobei ein Mitglied das Stimmrecht nur für ein anderes Mitglied aufgrund Vollmacht ausüben darf.
Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks eine solche von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt; einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls eingelegt werden.
Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die Mitglieder des amtierenden Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung Bayerisches Amerikahaus gGmbH – Bavarian Center for Transatlantic Relations", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der deutsch-amerikanischen Verständigung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom 11.05.2016.